Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für
feste Brennstoffe gelten ab dem 22. März 2010 neue Umweltauflagen. Holz
ist als regenerative Energiequelle aus Klimaschutzgründen ein sinnvoller
Brennstoff zur Wärmeerzeugung. Die Verfeuerung von Holz in
Kleinfeuerungsanlagen in Räumen setzt jedoch verschiedene
Luftschadstoffe wie Feinstaub frei und führt zu Geruchsbelästigungen –
und dies in zunehmendem Maße. „Mit den neuen Grenzwerten werden
Luftschadstoffe an der Quelle reduziert. Sie sorgen für eine bessere
Luft, Gesundheit und mehr Lebensqualität. Damit ist ein wichtiger
Baustein für eine nachhaltige Umweltpolitik gelegt“, sagte
Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen.
Verordnung
schafft Voraussetzungen für eine nachhaltige Staubreduzierung
Mit der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)
werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe
wie beispielsweise Holz verfeuert werden, an die technischen
Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen
angepasst. „Die Novelle der Kleinfeuerungsanlagen-verordnung löst die
mittlerweile seit 1988 geltenden, völlig veralteten technischen Vorgaben
für Öfen und Holzheizungen ab und fordert den aktuellen Stand der
Technik“, so Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes.
Die Regelungen im Einzelnen:
Die 1. BImSchV sieht anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte für Staub
vor. Diese können von neuen Feuerungsanlagen, die üblicherweise im
häuslichen Bereich eingesetzt werden, wie Heizungen, Kaminöfen oder
Kachelofeneinsätzen ohne Staubfilter erreicht werden. Die Festlegung von
fortschrittlichen Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid führt zum
Einsatz verbesserter Verbrennungstechniken, die im Ergebnis zudem die
Geruchsbelästigungen in der jeweiligen Nachbarschaft reduzieren.
Auch für bestehende Anlagen werden Grenzwerte festgelegt. Sofern für
diese Anlagen mit Hilfe einer Herstellerbescheinigung oder durch eine
Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann,
ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Erst wenn dies nicht
möglich ist, kommt zwischen den Jahren 2014 und 2024 ein
Sanierungsprogramm zum Tragen. Das Sanierungsprogramm sieht die
Nachrüstung oder den Austausch gegen emissionsarme Anlagen vor.
So genannte Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine
sowie Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, sind sogar gänzlich
vom Sanierungsprogramm ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Öfen, die
nicht als Zusatzheizungen, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von
Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden.
Nicht immer ist die Anlage Schuld, wenn der Schornstein qualmt.
Vielen Betreibern fehlen das Wissen und die Erfahrung im Umgang mit den
Feuerungsanlagen. Aus diesem Grund sieht die 1. BImSchV eine Beratung
für die Betreiber zum richtigen Umgang mit der Anlage und den
einzusetzenden Festbrennstoffen vor. Außerdem wird der Brennstoff Holz
künftig regelmäßig hinsichtlich Qualität im Zusammenhang mit anderen
Überwachungsaufgaben überprüft.
Eine deutliche Kostenentlastung bringt die Novelle Betreibern von Öl-
und Gasheizungen: Die Intervalle der regelmäßigen Überwachungen werden
verlängert. Die bisher jährliche Überwachung soll auf einen
dreijährlichen beziehungsweise zweijährlichen Turnus umgestellt werden.
Damit wird dem technischen Fortschritt bei Öl- und Gasheizungen Rechnung
getragen, die heute wesentlich zuverlässiger arbeiten als noch vor 20
Jahren.
Literatur: Gemeinsame Presseinformation mit dem
Bundesumweltministerium (BMU), Dessau-Roßlau, 19.03.2010
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